ECO-CERT Ingenieurgesellschaft Kremp, Kuhlmann und Partner

FFH-Untersuchungen

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union vom 21.5.1992 (FFH-RL) sieht vor, das Europäische ökologische Netz „NATURA 2000“, bestehend aus FFH- und Vogelschutzgebieten, nach einheitlichen EU-Kriterien zu entwickeln und zu schützen.

Rechtsgrundlage der FFH-Prüfung von Projekten und Plänen sind §§ 34 und 36 BNatSchG.

Die Vorprüfung von Projekten oder Plänen dient der Feststellung, ob bei dem zu prüfenden Projekt oder Plan die Möglichkeit besteht, dass es/er im Sinne des § 34 (1) S. 1 BNatSchG einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura-2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Wenn eine erhebliche Betroffenheit des Schutzgebietes nicht von vorn herein ausgeschlossen werden kann, ist eine Verträglichkeitsprüfung, auch Hauptprüfung genannt, erforderlich.

Mit der Verträglichkeitsprüfung ist vor allem zu prüfen, ob und in welcher Weise und Schwere die Erhaltungsziele und maßgeblichen Bestandteile der betroffenen Natura-2000-Gebiete durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden oder nicht.

Erhebliche Beeinträchtigungen können durch direkten Flächenentzug, aber auch durch Immissionen (z. B. Ammoniak, Stickstoffdeposition, Schall) von innerhalb und außerhalb des Schutzgebietes befindlichen/ geplanten Anlagen hervorgerufen werden.

Das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung hat nach § 34 BNatSchG unmittelbare Auswirkungen auf die Entscheidung über die Zulässigkeit, soweit nicht die Voraussetzungen einer Aufnahmeprüfung vorliegen. Ein Abwägungsspielraum ist hier nicht vorhanden.